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Bevollmächtigter Vertreter

Art. 21 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA VO) verpflichtet Diensteanbieter, die politische Werbedienstleistungen in der Europäischen Union anbieten, jedoch nicht in der Union ansässig sind, schriftlich eine natürliche oder juristische Person als bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten in dem die Dienstleistungen angeboten werden, zu benennen, der für die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung verantwortlich ist und für die Nichteinhaltung haftbar gemacht werden kann.

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